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Tuesday Oct 20, 2020
RURPOD #09 - Das Rätsel um die Pop-Up-Radwege
Tuesday Oct 20, 2020
Tuesday Oct 20, 2020
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 04.09.2020, dass die sogenannten Pop-Up-Radwege in Berlin abgebaut werden müssen. Was das Gericht an dieser vermeintlich verkehrsverbessernden Maßnahme für Radfahrer in Berlin auszusetzen hat und in inwiefern sich Verkehrspolitik von Verkehrsrecht unterscheidet, erörtern Lena Strothe und Vilim Brezina gemeinsam in der neuen Folge des RURPOD.
4:26 - § 45 Abs. 9 S. 1 und 2 StVO
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. "
5:23 - OBG Koblenz, Urt. v. 25.08.2016 - 7 A 10885/14
"Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist insoweit keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit."
6:20 - VG Berlin, Beschl. v. 04.09.2020 - VG 11 L 205/20
"...aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie sei es erforderlich, die systemrelevante nötige Mobilität zu gewährleisten. [...] In dieser Situation ergebe sich ein Beschleunigungsgebot für die Schaffung sicherer Radverkehrsanlagen. Dies rechtfertige eine schnelle und gegebenenfalls provisorische Umsetzung. Die Anordnungen erfolgten nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach könnten Radfahrstreifen ohne das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden."
9:13 - § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO
"Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen."
Version: 20241125
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