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Friday May 21, 2021
RURPOD #25 - Dörfliches Wohnen = stinkendes Wohnen?
Friday May 21, 2021
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Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland führt mit § 5a im derzeitigen Entwurf auch ein neues Baugebiet, das dörfliche Wohngebiet, in die Baunutzungsverordnung ein. Der neue RURPOD beleuchtet zunächst die Hintergründe und erläutert im Anschluss die Struktur des dörflichen Wohngebiets.
Anmerkungen:
- Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 7.5. im Bundestag beschlossen (BT-Drs. 19/29396).
- Geruchsimmissions-Richtlinie = GIRL
- Die Änderung zur TA Luft (BR-Drs. 314/21) war auf der Tagesordnung des Bundesrates am 7.5. (s. TOP 84), wurde aber nicht beschlossen.
Literatur
- Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen in der Baulandkommission, v. 2.7.2019
-
Integration der GIRL in die TA Luft BR-Drs. 767/20 v. 17.12.2020
5a
Dörfliche Wohngebiete
(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- Wohngebäude,
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
- nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
Version: 20241125
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